Glossar

Was sollten Stifter*innen alles beachten, wenn Sie eine Stiftung gründen oder zustiften möchten. Das Glossar erklärt die wichtigsten Begriffe.

Was ist eine Anstiftung? Warum lohnt es sich für Stifter*innen, in einen Themenfonds des Evangelischen Johannesstifts zu investieren. Welche steuerlichen Aspekte gibt es? Das Glossar erklärt die wichtigsten Begriffe in alphabethischer Reihenfolge.

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Anerkennung

Jede rechtsfähige Stiftung (nach bürgerlichem Recht) benötigt eine staatliche Anerkennung. Diese inhaltlich-rechtliche Prüfung ist relativ aufwändig. Das Verfahren nimmt in der Regel mehrere Monate in Anspruch.

Anstiftung

Einstieg in die Stiftertätigkeit mit einer geringeren Erstausstattung und dem Ziel, das Stiftungsvermögen durch Zustiftungen kontinuierlich zu erhöhen oder durch Verfügung von Todes wegen vollends auszustatten.

Aufsichtsbehörden

Zuständig für die Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung bei deren Errichtung und für die (rechtliche) Aufsicht der Stiftungstätigkeit. Da das Stiftungswesen Sache der Länder ist, gibt es unterschiedliche Regelungen, wer die staatliche Aufsicht wahrnimmt: In der Regel sind dies die Regierungspräsidien oder Bezirksregierungen. Die steuerbegünstigte Stiftung wird darüber hinaus noch von den Finanzbehörden auf die gemeinnützige Zweckverwirklichung geprüft.

Destinatäre

So heißen die mit einer Förderung bedachten Institutionen oder Personen.

Dotation

Das ist der Betrag, mit dem eine Stiftung finanziell ausgestattet wird.

Förderfonds oder Themenfonds

Das Evangelische Johannesstifts verfügt über Fonds für Hilfen von Kindern und Jugendlichen, Hilfen für Menschen mit Behinderung und Hilfen für ältere Menschen. Er bietet die Möglichkeit, mit kleineren Vermögen diese Arbeit zu unterstützen und mit den Stiftungsmitteln im Namen der Stifter*innen eine dauerhafte Förderung zu gewährleisten. So können auf dem Weg der Zustiftung Vermögensbeträge auf den Förderfonds übertragen und mit einem bestimmten Stiftungszweck verbunden werden. Die Zustiftung wird als Teilvermögen unter dem gewünschten Stiftungsnamen geführt.

Gemeinnützigkeit

Im Regelfall ist die wesentliche Motivation für die Gründung einer Stiftung diese: Sie soll dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Mögliche Tätigkeitsfelder sind die Förderung von Forschung, Wissenschaft, Bildung, Kultur, Kunst, Sozialem, Umweltschutz, Völkerverständigung und anderem. Gemeinnützige Stiftungen kommen in den Genuss von Steuervergünstigungen wie etwa die Befreiung von der Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer und Körperschaftssteuer.

Gremien

Eine Stiftung hat je nach Konstruktion Organe, die sich um die Arbeit der Stiftung kümmern. Dazu zählen etwa der Vorstand und das Kuratorium. Einzig zwingend ist die Berufung eines Stiftungsvorstandes. Die Einrichtung weiterer Organe, die wie ein Kuratorium beratend tätig sind, hängen davon ab, welche Aufgaben eine Stiftung verfolgt und welchen Umfang sie hat.

Rechtsfähige Stiftung

Das ist die klassische Form der Stiftung. Wie ein eingetragener Verein kann sie selbst im Rechtsverkehr tätig werden – anders als die treuhänderische Stiftung, die dies nur über den Treuhänder kann. Die rechtsfähige Stiftung bedarf einer behördlichen Anerkennung.

Satzung

Das ist die Geschäftsgrundlage einer Stiftung, die unter anderem den Stiftungszweck beschreibt und die Organisation der Stiftung (zum Beispiel die Zusammensetzung der Stiftungsorgane) regelt.

Steuerliche Aspekte

Der abziehbare Höchstbetrag für die Ausstattung von steuerbegünstigten Stiftungen mit Stiftungskapital beträgt 1 Million Euro. Die Begünstigung gilt sowohl für rechtsfähige als auch für nicht-rechtsfähige Stiftungen.

Die Zuwendung muss in den Vermögensstock, das heißt in das Stiftungskapital der Stiftung erfolgen. Es kann sich dabei um eine sogenannte Zustiftung, also die Einzahlung in das Stiftungskapital einer bereits bestehenden Stiftung handeln oder um die erstmalige Einzahlung bei Gründung einer neuen Stiftung.

Der*die Stifter*in braucht den gestifteten Betrag nicht in gesamter Höhe im Jahr der Zuwendung steuerlich geltend zu machen. Er oder sie kann ihn vielmehr steuerlich auf zehn Jahre verteilen, und zwar auf das Jahr der Zuwendung und die neun folgenden Veranlagungsjahre. Der*die Stifter*in muss dies durch einen Antrag beim Finanzamt geltend machen. Der Höchstbetrag von 1 Million Euro kann alle zehn Jahre einmal in Anspruch genommen werden.

Der oben beschriebene Höchstbetrag von 1 Million Euro gilt zusätzlich zu dem Spendenabzug von 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte. Stifter*innen können Privatpersonen oder juristische Personen (Unternehmen, Verbände, Vereine, öffentlich-rechtliche Körperschaften) sein. Sie bringen Vermögen in eine Stiftung ein, damit diese – im Normalfall – auf Dauer bestimmte Förderzwecke erfüllt.

Stiftungsrecht

Die Grundsätze über die rechtsfähige Stiftung und die Grundvoraussetzungen für ihre Anerkennung regelt das Bürgerliche Gesetzbuch. Darüber hinaus ist das Stiftungswesen in Deutschland Ländersache, so dass jedes Bundesland sein eigenes Stiftungsgesetz hat.

Stiftungsvermögen

Es ist das Vermögen, das der*die Stifter*in unwiderruflich in seine Stiftung einbringt. Dabei kann es sich um Barvermögen aber auch etwa um Wertpapiere, Unternehmensanteile, Liegenschaften oder Kunstgegenstände handeln. Dieses Stiftungskapital wird für die Tätigkeit der Stiftung nicht angetastet. Förderprogramme und die Verwaltung der Stiftung werden von den Erträgen (Zinsen) bestritten.

Stiftungsvorstand

Er ist das Organ einer rechtsfähigen Stiftung und ihr gesetzlicher Vertreter.

Stiftungszweck

Darin formuliert der*die Stifter*in seinen*ihren Wille, was seine*ihre Stiftung bewirken soll.
Einmal festgelegt, lässt sich diese Leitlinie bei rechtsfähigen Stiftungen nur sehr schwer wieder ändern. Bei treuhänderischen Stiftungen ist dies vergleichsweise unkompliziert durch Änderung des Vertrages zwischen Stifter*in und Treuhänder*in möglich. Eine Stiftung kann nur einen oder auch mehrere Zwecke verfolgen.

Treuhänder*in

Sie verwaltet das Vermögen im Auftrag einer*s Stifters*in und sorgt dafür, dass der Zweck der Stiftung erfüllt wird. Das kann eine natürliche oder juristische Person sein. Ein bekannter Treuhänder ist der Stifterverband als Rechtsträger von rund 400 treuhänderischen Stiftungen.

Treuhänderische Stiftung

Sie wird durch einen Vertrag zwischen Stifter*in und Treuhänder*in errichtet. Das behördliche Anerkennungsverfahren entfällt. Der*die Treuhänder*in fungiert als Träger*in der Stiftung. Auf ihn*sie geht das Kapital der Stiftung über. Er*sie sorgt im Auftrag des*der Stifters*in dafür, dass dessen Intentionen umgesetzt werden. In der praktischen Arbeit kann der*die Stifter*in auf die Geschicke seiner Stiftung weiterhin Einfluss nehmen.

Zustiftung

Das ist die Aufstockung des Stiftungskapitals durch weitere Zuwendungen des*der Stifters*in oder durch Dritte.

Stiftung gründen

Als Stifter*in unterstützen Sie mit Ihrem Vermögen dauerhaft die Arbeit des Evangelischen Johannesstifts und fördern Hilfsangebote für Menschen.

Ein Mann mit Clownsnase legt seinen Arm um eine Seniorin, die herzhaft lacht.